Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland)NABU-Gruppe Region Bernkastel-Wittlich e.V.

Präambel

 

Der NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle
Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der
natürlichen Lebensgrundlagen vor.


Der NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. bildet mit seinen Mitgliedern und Einrichtungen eine
demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder und Einrichtungen des NABU
Region Bernkastel-Wittlich e.V. erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und
verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

 

(1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), NABU-Gruppe Region
Bernkastel-Wittlich e.V. – mit der Kurzfassung NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V.


(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bernkastel-Kues. Er ist die regional arbeitende Untergliederung des
NABU e. V. und des NABU Rheinland-Pfalz e. V., erkennt die Satzungen des Bundes- und
Landesverbandes an und ist an deren Beschlüsse gebunden (Dies gilt nicht für solche Beschlüsse
und Weisungen, die das Vermögen der NABU-Gruppe betreffen).


(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Region Bernkastel-Wittlich
e.V. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums
des Bundesverbandes erfolgen.


(4) Der regionale Zuständigkeitsbereich wird vom Landesverband im Einvernehmen mit den NABU-
Gruppen festgelegt und den NABU-Gruppen schriftlich mitgeteilt.
Als Zuständigkeitsbereich des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. wird das Gebiet Kreis
Bernkastel-Wittlich festgelegt.

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

 

(1) Zweck des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. ist die Förderung des Naturschutzes, der
Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden
Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und
Forschungsarbeit in den genannten Bereichen.


(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und
Pflanzenwelt, Schutz von Lebensräumen, gegebenenfalls durch Grunderwerb, sowie das Eintreten für
den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,


(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,


(c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und
Umweltschutzes,

(d) das öffentliche Vertreten und die Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z. B.
durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von
Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,


(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und
das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das
Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen
Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen
Rechtsvorschriften,


(f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im
Bildungsbereich,


(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele
verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften sofern diese gleiche
oder ähnliche Ziele verfolgen im Rahmen des § 58 der Abgabenordnung,


(3) Der NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt
sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in
seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und
sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung,
Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat.
Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden
Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(

1) Der NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.


(2) Der NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.


(3) Mittel des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V.
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Finanzmittel

 

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder,
Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.


(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt
und ist dem Bundesverband geschuldet. Der NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. erhält daraus
zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben den von der Landesvertreterversammlung
festgesetzten prozentualen Anteil, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Region Bernkastel-
Wittlich e.V. keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


(4) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart/die Kassenwartin verantwortlich.


(3) Die Jahresrechnung wird durch 2 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen geprüft, die von der
Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenprüfung
durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist jederzeit zulässig.

 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine
werden.


(2) Der NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. bietet folgende Mitgliedsformen:


(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur
Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.


(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU
Bundesverbandes ernannt.


(c) Korporative Mitglieder.


(d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.


(e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem
vollendeten 27. Lebensjahr.


(f) Familienmitglieder. Der*die Partner*in eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung
mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können
Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift
ausgenommen.


(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im
Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im
Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU
zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. An Wahlen und
Abstimmungen können nur die Mitglieder des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. teilnehmen.


(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU
Region Bernkastel-Wittlich e.V. oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das
Präsidium des Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das
Präsidium des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU Rheinland-Pfalz.

(5) Die Mitgliedschaft im NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. begründet gleichzeitig die
Mitgliedschaft im NABU Rheinland-Pfalz und im Bundesverband.


(6) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als
Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger
Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der
Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet
wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die
satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein
Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen
nach innen und außen herabzusetzen.


(7) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und
nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von
Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas
anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.


(8) Die Mitgliedschaft endet:


(a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.


(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete
Beitragszahlungen besteht nicht.


(c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.


(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des Bundesverbandes bei
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.


(e) durch den Tod des Mitglieds.


(9) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen
Familienmitgliedschaften.


(10) Der NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. betreut und vertritt die Mitglieder des NABU e. V. in
seinem regionalen Zuständigkeitsbereich. Mitglieder aus anderen Bereichen können auf deren
Wunsch im NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. geführt werden.

 

§ 7 Naturschutzjugend im NABU

 

(1) Der NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung
„NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Region Bernkastel-Wittlich e.V.“ führen. Der NAJU Region
Bernkastel-Wittlich e.V. gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt
bekleiden.


(2) Die NAJU Region Bernkastel-Wittlich e.V. regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser
Satzung und ggfs. ihrer NAJU-Satzung in eigener Verantwortung. Sie verwendet das Logo der NAJU
mit dem regionalen Zusatz Region Bernkastel-Wittlich e.V. Die NAJU-Satzung und ihre Änderung
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V..

(3) Die NAJU Region Bernkastel-Wittlich e.V. entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.


(4) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich der Vorstand
der NAJU Region Bernkastel-Wittlich e.V. mit dem Vorstand des NABU Region Bernkastel-Wittlich
e.V. ab.


(5) Die NAJU Region Bernkastel-Wittlich e.V. ist an die Beschlüsse und Weisungen des NABU Region
Bernkastel-Wittlich e.V. gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit
mit dem Vorstand des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. erfolgen.

 

§ 8 Organe

 

Organe des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. sind:


(a) die Mitgliederversammlung,


(b) der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. Sie
ist, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere zuständig für:


(a) die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,


(b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,


(c) die Änderung der Satzung und die Genehmigung der NAJU-Satzung,


(d) die Auflösung des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V.


(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V.
an.


(3) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe
der Tagesordnung durch Bekanntgabe auf der Internetseite www.nabu-wittlich.de ein.
Eine Mitgliederversammlung ist von ihm einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder äußere Gegebenheiten dem Vorstand eine Mitgliederversammlung zweckmäßig erscheinen
lassen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die
Einberufung verlangt.


(4) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht
über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht
der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und der Aussprache beschließt die Versammlung über die
Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche
Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen ist mit der
Amtsdauer des Vorstandes identisch.


(5) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.


(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf
der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes
handelt.


Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf
Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr
zulässig.


Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind
jederzeit zulässig.

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. setzt sich zusammen aus:


a) dem*der Vorsitzenden oder den, maximal drei, Vorsitzenden


b) dem*der oder den, maximal drei, stellvertretenden Vorsitzenden


c) dem*der Kassenwart*in
sowie nach Bedarf


d) dem*der Schriftführer*in


e) dem*der Sprecher*in der NAJU Region Bernkastel-Wittlich e.V.


f) bis zu 8 Beisitzer*innen


Sofern es mehrere Vorsitzende gibt, ist ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r nicht zwingend
erforderlich.


(2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte nach
dieser Satzung.


(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden
und der*die Kassenwart*in; jede*r kann für sich allein den Verein vertreten.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beauftragte für besondere Aufgaben berufen. Sie sind
dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind sie
beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.


(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die
Beisitzer*innen können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Der*die NAJU-Sprecher*in
muss von der Mitgliederversammlung der NAJU Region Bernkastel-Wittlich e.V. als Vertreter*in
bestimmt und durch den Vorstand des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. bestätigt werden.


(5) Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im
Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden
Mitgliederversammlung sind zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliederversammlung
wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Gibt es nur eine*n Vorsitzende*n und
scheidet diese*r aus, so wird der*die stellvertretende Vorsitzende oder werden die
stellvertretenden Vorsitzenden mit der Wahrnehmung der Geschäfte des*der Vorsitzenden
beauftragt. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt sodann den*die neue*n
Vorsitzende*n.


(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die
Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ergibt eine Abstimmung
Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon-
bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren
widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.


(7) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.


(8) Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne
Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.


(9) Der Vorstand legt nach der Mitgliederversammlung den jährlichen Tätigkeits- und
Kassenbericht auch dem NABU Rheinland-Pfalz vor.

 

§ 11 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

 

Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung gilt gemäß § 13 (3)
dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der
genannten Fassung.

 

§ 12 Schiedsstelle

 

Für die Regelungen zur Schiedsordnung gilt gemäß § 13 (3) dieser Satzung die Bundessatzung des
NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.

 

§ 13 Satzungen, Ordnungen und Richtlinien

 

(1) Der NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. erkennt die Ordnungen und die Richtlinien, die der
NABU Bundesverband für den Gesamtverband erlässt, ausdrücklich an.


Folgende Ordnungen sind bisher erlassen und rechtswirksam:
1. Verbandsordnung
2. Finanzordnung
3. Beitragsordnung
4. Datenschutzordnung
5. Schiedsordnung
6. Ehrungsordnung

(2) Darüber hinaus kann er sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und
Richtlinien geben, die den gesamtverbandlichen Ordnungen und Richtlinien nicht entgegenstehen
dürfen.


(3) Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. ist ein Gesamtverband, die Satzungen seiner
Untergliederungen, so auch diese Satzung, dürfen gemäß § 7 Abs. 4 der Bundessatzung nicht im
Widerspruch zu dieser stehen. Sollte diese Satzung der Bundessatzung entgegenstehende
Regelungen oder Regelungslücken aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund
Deutschland) e. V. in der Fassung vom 12./13.11.2022. Die Bundessatzung des NABU
(Naturschutzbund Deutschland) e.V. in der Fassung vom 12./13.11.2022 ist als Bestandteil dieser
Satzung als Anlage beigefügt.

 

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. ist
ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung im Einklang mit dieser
Satzung nichts anderes geregelt ist.


(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis
oder Glaubhaftmachung erstattet.


(2a) Fahrtkosten werden auf Nachweis ab 500 km/Jahr erstattet.


(2b) Vorsitzende*r und der stellvertretende*r Vorsitzende*r erhalten je eine
Aufwandsentschädigung von 500 €/Jahr.


(3) Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine
Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im
Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für
Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.


(4) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied
eines Landes-, Regional-, Bezirks, Kreis- oder Ortsvorstandes des NABU sein.


(5) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten
Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von
der/dem jeweiligen Versammlungsleitenden und einem/einer von ihm/ihr bestellten
Protokollführenden zu unterzeichnen.


(6) Der Landesvorstand und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an
Mitgliederversammlungen des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. teilzunehmen. Sie haben
Rede-, aber kein Stimmrecht.


(7) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen
enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 15 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes
vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die
Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der
Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der/die
Versammlungsleitende kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts
anderes beschließt.


(2) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.


(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei
mehreren Kandidat*innen kein*e Bewerber*in diese einfache Mehrheit, findet zwischen den
beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.


(4) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele
Bewerber/innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber/innen,
die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten
Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber/innen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen
gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern/Bewerberinnen ein zweiter Wahlgang
statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.

 

§ 16 Satzungsänderungen

(

1) Satzungsänderungen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.


(2) Eine beantragte Satzungsänderung ist mit Nennung der zu ändernden Paragrafen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen.


[WENN IN § 9 ABSATZ 3 NICHT [4] GEWÄHLT WIRD:]


Der Entwurf der Änderungen wird auf der Homepage des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V.
http://www.nabu-wittlich.de ab spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht
und kann in Druckfassung angefordert werden.


(3) Wesentliche Änderungen dieser Satzung, die den Sinn dieser Regelungen verändern, können
nur mit Zustimmung des Landesverbandes vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind die
Regelungen der §§ 8–10.


(4) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder dem
Finanzamt verlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der
Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen.


Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich in
Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung im NABU e.V. im Sinne von § 13
Absatz 3 dieser Satzung unabdingbar werden.


Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderungen in geeigneter Weise
zu informieren.

 

§ 17 Auflösung

 

Die Auflösung des NABU Region Bernkastel-Wittlich e.V. kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

 

§ 18 Vermögensbindung


(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen an den NABU Rheinland-Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.


(2) Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und eine von der Mitgliederversammlung zu wählende
Person.

 

§ 19 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am [DATUM]
beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom [DATUM].


(2) Diese Satzung tritt erst mit Zustimmung des NABU Rheinland-Pfalz in Kraft und ist nur mit
dessen Unterschrift gültig.


(3) Die Zustimmung erfolgte am [DATUM]